24h Hotline 01803-588100 (9ct/Min)

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Apeltrath & Rundt GmbH

Mülheim an der Ruhr, Stand: 10/2018

 

  1. Geltung /Angebote
    • Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
    • Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Kundenberater werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Fax oder E-Mail gewahrt.
    • Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“, sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neusten Fassung.

 

  1. Lieferbedingung

Wir liefern grundsätzlich gemäß „EXW“.

 

  1. Preise
    • Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich relevanter Steuern insbesondere Umsatzsteuer.
    • Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag veröffentlichten gültigen Preisen und Konditionen.
    • Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
    • Bei Kleinserien behalten wir uns einen Kleinserienzuschlag vor. Den daraus resultierenden Preisaufschlag geben wir Ihnen auf Anfrage bekannt.
    • Bei Muster und Sonderanfertigungen außerhalb des jeweils gültigen Liefersortiments gelten angemessene Mehr– und Mindermengen als vereinbart.
    • Ähnliche Voraussetzungen können auch für Sonderausführungen gängiger Lager zutreffen. Diese erfordern teilweise Einzelanfertigung und bedingen einen verhältnismäßig hohen Mehraufwand. Wir behalten uns vor, auch Kleinbestellungen aus wirtschaftlichen Gründen abweichend von bestehenden Vereinbarungen zu berechnen, wobei der Mindestaufschlag 50,00 Euro beträgt.

 

  1. Zahlung und Verrechnung
    • Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Die Zahlung hat in EURO kostenfrei ohne Abzug von Spesen, etc. zu erfolgen. Der Käufer kommt bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles automatisch in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf.
    • Eingeräumte Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Netto-Warenwert ausschließlich Fracht und Verpackung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
    • Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR sowie für Schulungen, Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort und ohne Abzug von Skonto fällig.
    • Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
    • Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    • Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Wir können in solchen Fällen ferner alle noch nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner seine Herabstufung bei einer Warenkreditversicherung.

 

  1. Lieferzeiten
    • Lieferzeiten verstehen sich freibleibend – Zwischenverkauf vorbehalten – und rechnen vom Eingang der Bestellung und aller erforderlichen Unterlagen für die Ausführung. Die Einhaltung der von uns genannten Lieferzeiten, die ohne gegenseitige Abmachung nur annähernde sind, gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Vorgänge.
    • Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
    • Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
    • Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferfristen automatisch um die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- /Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wir werden den Kunden über solche Ereignisse unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Vertragsdurchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche, insbesondere Verzugsstrafen für nicht rechtzeitige Lieferung, lehnen wir ab.
    • Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
    • Soweit mit dem Kunden vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraumes eine fest vereinbarte Liefermenge zu liefern ist („Abrufmenge“) und dem Kunden das Recht zusteht, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind wir berechtigt, nach Ablauf des Zeitraums die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen.

 

  1. Ausführung der Lieferungen
    • Bei Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten („innergemeinschaftliche Warenlieferungen“) hat der Besteller umgehend auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung („Gelangensnachweis“) mitzuwirken. Wir können insbesondere eine mit Datum versehene und unterschriebene Bestätigung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung mit zumindest folgendem Inhalt verlangen: Name und Anschrift des Warenempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware sowie Ort und Datum des Erhalts der Ware. Kommt der Besteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für die bei uns entstehende Umsatzsteuer.
    • Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes, geht die Gefahr bei allen Geschäften, auf den Käufer über. Termingerechte Abnahmepflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
    • Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
    • Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
    • Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei Vertragsende muss unser zu diesem Zeitpunkt noch vorhandener Abruf-Lagerbestand abgenommen werden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    • Sämtliche gelieferten Waren bleiben unser Eigentum („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
    • Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 7.1. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum, insbesondere durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. 7.1.
    • Die Vorbehaltsware darf der Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. 7.4. bis 7.6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
    • Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 7.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
    • Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
    • Der Käufer hat uns unverzüglich von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte zu benachrichtigen.
    • Auf schriftlichen Antrag hin können wir die von uns gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 50% übersteigt.
    • Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den unseren Mitarbeitern zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von uns die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Apeltrath & Rundt zu kenn­zeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentums­vorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an uns ab; Wir nehmen die Abtretung an.

 

  1. Gewährleistung
    Gewährleistungen für unsere Lieferung übernehmen unsere Lieferwerke in der Form, dass sie, nachweislich infolge ihrerseits verschuldeter fehlerhafter Konstruktion, schlechten Baustoffes oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar gewordene Teile ohne Berechnung nach ihrer Wahl wiederherstellen oder ersetzen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. Bedingung ist, dass uns die Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt werden und dass allen dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen entsprochen ist. Sonstige Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Wir haften also insbesondere nicht für mittelbare Schäden und solche, die etwa durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Schmiermittel, mangelhafte Bau- und Fundamentierungsarbeiten sowie Witterungs- und andere Natureinflüsse entstehen. Die gegebenenfalls zu ersetzenden Teile sind uns auf Verlangen spesenfrei zurückzusenden. Kosten für den Ausbau und den Einbau bei Ersatzlieferungen übernehmen wir nicht.

 

  1. Verwendungsbeschränkung
    Unsere Produkte sind standardmäßig nicht für den Einbau in den Bereichen Luft- und Raumfahrt sowie die Strahlungsbereiche von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzes entwickelt und vorgesehen. Sollten diese Standardprodukte trotzdem in den genannten Bereichen eingebaut werden, lehnen wir im Schadensfall jegliche Haftung für etwaige Schäden ab, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung unsererseits im Ausnahmefall vor.
  2. Haftung für Mängel
    • Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE oder GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
    • Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht und dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
    • Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe: Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen seit Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
    • Beanstandungen wegen Menge, Beschaffenheit der Sendung oder mangelhafter Verpackung können nur innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden.
    • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind insbesondere Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, Sortierkosten, Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
    • Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
    • Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. 11. ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
    • Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Käufer bei gewissenhafter Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
    • Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung der Ersatzpflicht erfolgen. In dringenden Bedarfsfällen wird Ersatz gegen Berechnung des jeweiligen Tagespreises geliefert und nach Feststellung der Ersatzpflicht Gutschrift erteilt. Bei einer Warenrückgabe, die auf Veranlassung des Bestellers erfolgt, wird als Ersatz für die Kosten der Prüfung usw. ein Betrag von 15% des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 20,- Euro in Rechnung gestellt. Eine Verpflichtung zur Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware besteht für uns nicht, insbesondere sind Sonderanfertigungen und Sonderanschaffungen vom Umtausch ausgeschlossen. Die Versandkosten für die Warenrücksendung trägt der Kunde.

 

  1. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
    • Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
    • Die Beschränkungen aus Ziff. 11.1. gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Käufers oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
    • Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung bei unserer Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.

 

  1. Urheberrechte
    • An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und sämtlichen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden und begründen diesen gegenüber keinerlei Schutzwirkung. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
    • Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

 

  1. Musterteile

Die Anfertigung von Musterteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers.

 

  1. Datenschutz
    Sämtliche im Rahmen der Registrierung oder Bestellung erfassten Kundendaten werden von uns gespeichert und zum Zwecke der Bestellabwicklung und Kundenbetreuung weiterverarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz bei uns unter www.apeltrath-rundt.de/Impressum/Datenschut

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    • Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
    • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

  1. Maßgebende Fassung

In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend.

 

 

Kontakt

Haben Sie Fragen?
Wir sind für Sie da.

Produkte

Unser
Lieferprogramm

Qualität

Im Mittelpunkt steht
die Kundenzufriedenheit.

Leistungen

Technische Beratung,
Schulungen und mehr

Kontakt

Haben Sie Fragen?
Wir sind für Sie da.
Kontakt

Produkte

Unser
Lieferprogramm
Produkte

Qualität

Im Mittelpunkt steht
die Kundenzufriedenheit.
Qualität

Leistungen

Technische Beratung,
Schulungen und mehr
Leistungen